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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.03.2007 - 24 U 70/06

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 10 O 580/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen IX ZR 202/07)

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten im Wege der Drittschuldnerklage in Anspruch. Die Schuldnerin, die Firma A-GmbH (im Folgenden: Bauträger GmbH), deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte zu 1) war, errichtete 1996/1997 in O1 ein Neubauvorhaben mit insgesamt elf Eigentumswohnungen. Die Kläger sind die Wohnungseigentümer der Wohnungen Nr. 3, 5, 7, 9, 10 und 11. Architekt des Bauvorhabens war der am 15.8.1999 verstorbene B, dessen Rechtsnachfolger die Beklagten sind. Der zwischen der Bauträger GmbH und dem Architekten am 7.9.1996 geschlossene Planungsvertrag wies für die auf der Grundlage der HOAI zu erbringenden Architektenleistungen ein Pauschalhonorar von 325.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer aus. Das Bauvorhaben wurde Ende 1997 fertig gestellt. Das Gemeinschaftseigentum, das unstreitig mit Mängeln behaftet ist, wurde zu keinem Zeitpunkt abgenommen. Der Architekt stellte am 31.12.1997 seine Architektenleistungen in einer "Schlussrechnung" mit (brutto) 373.750 DM in Rechnung; eine nähere Spezifizierung enthält die Rechnung nicht. Die Bauträger GmbH wurde ab dem 21.12.1998 liquidiert; die beschlossene Liquidation wurde am 3.2.1999 im Handelsregister eingetragen; dort wurde die Bauträger GmbH am 17.11.2000 gelöscht. Die Eigentumswohnungen Nr. 2, 4 und 6 veräußerte die Bauträger GmbH mit notariellem Vertrag vom 21.12.1998 an den Beklagten zu 2). Wegen einer Vielzahl von aufgetretenen Mängeln nahm die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bauträger GmbH auf Gewährleistung in Anspruch. Auf Betreiben der Kläger beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung vom 9.3.1999 zunächst die Einholung eines Privatgutachtens und...

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BGH IX ZR 202/07
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