Leitsatz (amtlich)
Zum Rücknahmeanspruch des Händlers gegen den Automobilhersteller in Bezug auf Kfz-Ersatzteile nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 13 O 39/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 1.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kfz-Ersatzteilen nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages.
Die Klägerin war - zuletzt auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom 1.12.1996/5.6.1997 - Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30.9.2003 beendet (Bl. 68, 69 d.A.). Seit 1.10.2003 ist die Klägerin auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als A-Service-Partner für die Beklagte tätig.
Der Vertragshändlervertrag sieht in Art. 7 der Zusatzbestimmungen unter dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Vertragshändlers auf Rückkauf des Ersatzteillagers durch die Beklagte bei Beendigung des Vertrages vor. Wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf Bl. 59/60 d.A. Bezug genommen. Von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit, Vorgaben zum Umfang eines Ersatzteillagers zu machen, hatte die Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht.
Der seit 1.10.2003 zwischen den Parteien bestehende Service - Partnervertrag en...