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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 01.07.2004 - 1 U 54/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß mit verschiedenen Partnern Verhandlungen führt, die zum Abschluss verschiedener Verträge führen sollen, liegen auch dann zwei Angelegenheiten vor, wenn der Vollzug und das Wirksamwerden des einen Vertrages vom Zustandekommen des anderen Vertrages abhängen.

2. Wenn der Mandant infolge eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und sich auf gerichtliche Empfehlung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages verpflichtet, lässt seine nachlässige Prozessführung nicht ohne weiteres den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vergleichssumme und dem Beratungsfehler entfallen. Die nachlässige Prozessführung ist als Mitverschulden nach § 254 BGB zu würdigen.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen 2-20 O 190/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.2.2003 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen

  • die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser zu 61 %, die Beklagten zu 39 %,
  • die außergerichtlichen Kosten der Beklagten diese zu 39 %, der Kläger zu 61 %,
  • die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten...

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  Leitsatz (amtlich) ›1. Ist der Mandant aufgrund anderweitiger rechtlicher Beratung noch in der Lage, ihm durch eine Pflichtverletzung seines Anwalts drohende wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, unterläßt er jedoch die ihm geratene Maßnahme aus ...

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