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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31.10.2001 - 2 Ws 106/01

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Leitsatz (amtlich)

Wird statt eines Angebots für die Aufnahme in eine Gewerbedatei eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist übersandt, liegt hierin zwar eine tatbestandliche Täuschung. Die Annahme eines Vermögensschadens und damit eines Betruges setzt aber weiter voraus, dass der Wert der ungewollten Aufnahme in die Datei den Wert der Gegenleistung übersteigt.

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die dem Beschuldigten durch das Klageerzwingungsverfahren etwa entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO). Er entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 172 Abs. 3 StPO). Die Antragstellerin ist auch Verletzte im Sinne der genannten Vorschrift.

Der Antrag ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich zwar der hinreichende Verdacht eines Tatentschlusses des Beschuldigten, bei den Vertretern der Antragstellerin durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum zu erregen, durch welchen diese zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden sollten; nicht ausreichend dargelegt ist aber, daß hierdurch ein Vermögensschaden bei der Antragstellerin eintreten würde.

Der Beschuldigte als Verantwortlicher der AGR A. G. , K. , hatte den Tatentschluß zu einer Täuschungshandlung. Eine Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist. Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält...

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