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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31.08.2010 - WpÜG 3/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Fehlerbekanntmachungsanordnung im Enforcement-Verfahren kann mit dem auch im konkreten Einzelfall anwendbaren Gesetzeszweck der zeitnahen Verfahrensdurchführung und Fehlerveröffentlichung begründet werden.

2. Die Fehlerveröffentlichung hat sich auf die inhaltlichen Vorgaben des § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG zu beschränken, wobei der Fehlerfeststellung widersprechende, diese relativierende oder verharmlosende Darstellungen unzulässig sind. Hierzu zählt auch die Verwendung des Konjunktivs im Zusammenhang mit der Fehlerfeststellung und der Hinweis auf eingelegte Rechtsbehelfe.

 

Normenkette

WpHG § 37u; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3

 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2009 über die Androhung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 30.000,- EURO.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien an der Frankfurter Börse zum Handel zugelassen und im DAX 30 notiert sind.

Die Antragstellerin legte im Februar 2009 den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht ihrer Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2008 vor.

Im Konzernlagebericht wird unter der Rubrik "Prognosebericht" ausgeführt:

"Das gesamte wirtschaftliche Umfeld ist derzeit nicht einschätzbar. Innerhalb kürzester Zeit entwickelte sich die US-Immobilien- und Bankenkrise zu einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Die Dynamik dieser Entwicklung, verbunden mit der Komplexität und Vernetzung weltweiter Finanz- und Realmärkte, ist beispiellos. Die damit einhergehenden Unsicherheiten spiegeln sich in der Kurzlebigkeit aller während des abgelaufenen Jahres gegebenen wirtschaftlichen Voraussagen und in grotesken Fehleinschätzungen wider.

Diese besonderen Umstände erlauben uns derzeit keine quantitativen Prognosen. Auch qualitative Trendaussagen sind - angesichts der hohen Dynamik und geringen Beständigkeit solcher Einschätzungen - zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit dem durch die Lageberichterstattung vorgesehenen Planungshorizont vereinbar."

Die C beanstandete im Rahmen einer im April/Mai 2009 durchgeführten Anlassprüfung, dass der Prognosebericht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, konkretisiert durch DRS 15, entspreche.

Nachdem die Antragstellerin sich mit dieser Fehlerfeststellung nicht einverstanden erklärt hatte, stellte die Antragsgegnerin nach Durchführung eines eigenen Prüfungsverfahrens mit Bescheid vom 1.9.2009 fest, dass der Lagebericht und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008 fehlerhaft seien, weil jeweils entgegen § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns nicht beurteilt und erläutert werde. Nach Anhörung der Antragstellerin ordnete die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 14.10.2009 die Bekanntmachung dieser mit Bescheid vom 1.9.2009 festgestellten Fehler an und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Absehen von der Bekanntmachung der festgestellten Fehler ab. In der Veröffentlichungsanordnung wurde vorgegeben, dass die Veröffentlichung folgende Informationen enthalten müsse:

"Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat festgestellt, dass der Lagebericht und der Konzernlagebericht der A KGaA für das Geschäftsjahr 2008 fehlerhaft sind:

Weder im Lagebericht noch im Konzernlagebericht der A KGaA wird die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns beurteilt und erläutert.

Dies verstößt für den Lagebericht gegen § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB und für den Konzernlagebericht gegen § 315 Abs. 2 Satz 5 HGB. Dem Kapitalmarkt werden entscheidungserhebliche Informationen über die künftige Entwicklung, die wesentlichen Ziele und Strategien sowie die wesentlichen Prämissen, die den zukunftsbezogenen Aussagen zugrunde liegen, vorenthalten."

Sowohl gegen die Fehlerfeststellung als auch gegen die Veröffentlichungsanordnung hat die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beiden Widersprüche gegen die Fehlerfeststellung und Veröffentlichungsanordnung wies der Senat mit Beschluss vom 24.11.2009 (WpÜG 11 und 12/09), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück.

Daraufhin veröffentlichte die Antragstellerin unter dem 8.12.2009 im Elektronischen Bundesanzeiger und in der ...-Zeitung die ihr in der Veröffentlichungsanordnung aufgegebene Information mit der Abweichung, dass im Einleitungssatz abweichend im Konjunktiv formuliert wird:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat mit Bescheid vom 1.9.2009 festgestellt, dass der Lagebericht und der Konzernlagebericht der A KGaA für...

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