Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31.05.2011 - 20 W 444/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vermutungswirkung des § 899a BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vermutungswirkung des § 899a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstückes, so dass es weiterer Nachweise im Regelfall nicht bedarf.

 

Normenkette

BGB §§ 891, 899a; GBO § 47 Abs. 2, § 82 S. 3; BGBEG Art. 229 § 21

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 25.10.2010)

AG Offenbach (Beschluss vom 23.09.2010)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das AG Offenbach am Main - Grundbuchamt - wird angewiesen, das eingangs bezeichnete Grundbuch antragsgemäß bezüglich des Gesellschafterwechsels zu berichtigen.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstücks sind seit ... 2005 die Antragsteller zu 1) und 2) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.

Mit Schreiben vom 8.6.2010 beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar für die drei Antragsteller die Berichtigung des Grundbuchs. Er legte eine notariell beglaubigte Erklärung des Antragstellers zu 2) vor, die dieser zugleich für die Antragsteller zu 1) und 3) aufgrund vorgelegter beglaubigter Vollmachten abgegeben hatte. In dieser Erklärung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung des Antragstellers zu 2) an den Antragsteller zu 3) abgetreten hat und durch das Ausscheiden des Antragstellers zu 1) als Gesellschafter und den Neueintritt des Antragstellers zu 3) als Gesellschafter das Grundbuch unrichtig geworden sei. Zugleich wurde für alle drei Antragsteller bewilligt und beantragt, die Eintragung des Gesellschafterwechsels mit der Abtretung des Geschäftsanteils durch den Antragsteller zu 1) an den Antra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
  • § 12 Der Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB ... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 891 Gesetzliche Vermutung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 891 Gesetzliche Vermutung

  (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.  (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren