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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31.03.2003 - 13 W 9/03

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Leitsatz (amtlich)

Vorlagebeschluss an den BGH zur Frage, ob die originäre Einzelrichterzuständigkeit des RiOLG gem. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. dann begründet ist, wenn eine Entscheidung des Vorsitzenden einer KfH angefochten ist.

 

Normenkette

ZPO § 568 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 18 O 507/96)

 

Tenor

Die Sache wird dem BGH zur Bestimmung des für die Entscheidung über die Beschwerde funktionell zuständigen Gerichtes – Senat oder Einzelrichter – vorgelegt.

 

Gründe

Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet die Verfügungsbeklagte sich gegen einen Beschluss einer gem. § 349 Abs. 3 ZPO allein entscheidenden Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen.

Die Geschäftsstelle hat diese Beschwerde zunächst dem nach der Geschäftsverteilung für diese Endziffer zuständigen, dem Senat angehörenden RiOLG Dr. G. als dem originären Einzelrichter zur Bearbeitung vorgelegt.

Dieser hat sich durch Beschluss vom 21.2.2003 (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 149 f. d.A.) für funktional unzuständig erklärt. Er hat die Auffassung vertreten, der Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die allein entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen begründe nicht seine Zuständigkeit als originärer Einzelrichter gem. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO, da eine allein entscheidende Vorsitzende einer KfH nicht Einzelrichterin im Sinne dieser Bestimmung sei. Zur Begründung seiner Auffassung hat er sich unter anderem auf die Beschlüsse des OLG Zweibrücken v. 18.6.2002 – 3 W 119/02, NJW 2002, 2722, des OLG Karlsruhe v. 8.2.2002 – 3 AW 50/02, MDR 2002, 778, sowie des OLG Frankfurt v. 24.5.2002 – 5 W 4/02, MDR 2002, 1391 bezogen, die in gleich gelagerten Fällen ebenfalls die Zuständigkeit des Senats für begründet erachtet haben.

Der 13. Zivilsenat teilt diese Auffassung nicht. Vorliegend is...

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