Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Schuldner einer Unterlassungsverfügung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2018, 292 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16] - Produkte zur Wundversorgung) gehalten, seine Abnehmer aufzufordern, bereits ausgelieferte Produkte vorläufig nicht weiter zu vertreiben, kommt der Schuldner den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht nach, wenn er lediglich darauf hinweist, dass das Produkt derzeit nicht vertrieben wird.
2. Liegt in dem in Ziffer 1. genannten Fall eine Zuwiderhandlung vor, ist dem Schuldner ein Verschulden auch dann anzulasten, wenn die gebotenen Maßnahmen bereits vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hätten getroffen werden müssen; der Grad des Verschuldens ist jedoch gering.
Normenkette
ZPO § 890
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.06.2016; Aktenzeichen 3-10 O 126/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Gegen die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 28.9.2015, Az. 3-10 O 126/15 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 900,00, ersatzweise für je EUR 180,00 ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, verhängt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Antragstellerin hat die Hälfte der Kosten der Streithelferin der Antragsgegnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 1.800,- EUR
Gründe
I. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 28.9.2015 untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verpackungen von Produkten zur Wundversorgung, die mit dem Kennzeichen "X" und/oder "X//Y" gekennzei...