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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.08.2018 - 14 U 52/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Rechtsmittelfrist wegen Verwendung einer unzulässigen Container-Signatur

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus §§ 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.

 

Normenkette

ERVV § 4 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 3 Alt. 1, § 233

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Entscheidung vom 21.12.2017; Aktenzeichen 9 O 1174/17)

 

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 17.05.2018 hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Kassel vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 11.02.2011. Der Kläger wirft den Beklagten vor, ihn nicht darüber informiert zu haben, dass es mit dem Nachbarn Streit über den konkreten Grenzverlauf an der östlichen Grenze des verkauften Grundstücks A-Straße ... gebe. Er verlangt daher die Zahlung von 2.275,00 EUR für die vom Nachbarn beanspruchte Fläche von 35 qm bei einem Bodenrichtwert von 65 EUR je qm. Ferner verlangt er die Freistellung von allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Verfahren .../13 vor dem Amtsgericht Kassel, in we...

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