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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.08.2003 - 20 W 33/03

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer. Abmahnung. Verwalterermächtigung. Überprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Beauftragung des Verwalters bzw. eines Rechtsanwalts mit seiner Abmahnung wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens angreift, übersteigt 750,00 EUR.

2. Der zur Abmahnung ermächtigende Beschluss ist ebenso wie der Abmahnungsbeschluss selbst nur auf formelle Mängel zu überprüfen, nicht jedoch darauf, ob die Abmahnung materiell berechtigt war.

 

Normenkette

WEG §§ 18, 45 Abs. 1, § 51

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 339/02)

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft M.-K.-Straße … in G..

In der Eigentümerversammlung vom 19.02.2002, bei der alle Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten waren (Bl. 5 d. A.), wurde zu TOP 9 beschlossen, die Hausverwaltung zu beauftragen, die Antragsteller wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens (§ 14 Abs. 1 WEG) von einem Rechtsanwalt abmahnen zu lassen, wobei die Beteiligten zu 3) und 4) von den Kosten befreit wurden. In dem Einladungsschreiben vom 04.02.2002 zu dieser Versammlung war der TOP 9 nicht enthalten, erst unter dem 14.02.2002 verschickte die Verwalterin eine um diesen Tagesordnungspunkt erweiterte Einladung (Blatt 38, 43, 44 d. A.). In einem Schreiben vom 04.03.2002 (Blatt 11, 12 d.A.) wies der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner die Antragsteller auf der Grundlage des zu TOP 9 gefassten Beschlusses darauf hin, dass sie u. a. durch beleidigende Äußerungen gegenüber Mitbewohnern und der Hausverwaltung den Hausfrieden erheblich gestört hätten und dieses Verhalten sogar Mieter zum ...

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