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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.03.2021 - 5 U 111/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Beschwerdewertes bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.2020; Aktenzeichen 3-09 O 58/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 2020 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main -

3-09 O 58/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 500,00 Euro.

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Insolvenzgericht - vom 10. Februar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Ob der Insolvenzschuldner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Februar 2019 als Kommanditist ausgeschlossen worden ist, steht zwischen den Parteien im Streit und ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits der Parteien, der unter dem Aktenzeichen 5 U 3/20 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig ist.

Mit der hiesigen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Einsichts- und Auskunftsansprüche geltend.

Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Beklagte mit dem am 14. April 2020 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung weiter.

Sie macht geltend, das Verfahren sei gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf den oben angegebenen, ebenfalls beim hiesigen Senat anhängigen Rechtsstreit auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

das am 14.04.2020 verkündete und am 20.04.2020 zugestellte...

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