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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.03.2012 - 2 Ws 49/12

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Leitsatz (amtlich)

Zur (verneinten) Erstattungsfähigkeit von Fotokopien von von TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend den von dem Beschwerdeführer verteidigten Angeklagten zugeordnet waren.

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers, die sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Erstattung von Ablichtungen (Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG) des Akteninhalts von TKÜBänden, die nicht den von dem Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten betreffen, richtet, ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der - mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,-- € erreicht, da der Pflichtverteidiger die Festsetzung von weiteren Kopierauslagen für insgesamt 17.089 Ablichtungen in Höhe von 3.050,39 € (einschließlich Mehrwertsteuer) begehrt.

Über das Rechtsmittel hat, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Nr. 7000 Nr. la) VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Aufwendungen für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten erstattet, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Bei dieser Beurteilung ist auf einen objektiven Maßstab, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten abzustellen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., W 7000 zum RVG Rdn. 6 m...

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