Entscheidungsstichwort (Thema)
Terrasse als Sondereigentum
Leitsatz (amtlich)
Eine ebenerdige Terrasse ist nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bietet. Dafür genügt ein bloßer Betretensschutz durch einen einfachen Holzzaun nicht.
Normenkette
WEG § 5
Tenor
Die erstinstanzlichen Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf je 300.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist der Vater der Beteiligten zu 2 und 3. Die Beteiligte zu 4 ist die zweite Ehefrau des Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 5 ist ihre Tochter. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Hauses Straße1 (früher: 1a) in Stadt1 im Grundbuch eingetragen.
Das Haus besteht aus drei Geschossen. In der westlichen, den angrenzenden Straßen abgewandten Ecke des sonst rechteckigen Hauses ist ein etwa 3 m × 3,5 m großer Bereich ausgespart. Dieser Bereich ist im Erdgeschoss als Terrasse ausgestaltet, in den beiden Geschossen darüber befinden sich an dieser Stelle im Vergleich zur Terrasse etwas kleinere Balkone. Die Terrasse ist mit Bodenplatten belegt und dadurch gegenüber der Umgebung einige Zentimeter erhöht, mit einem Holzzaun mit Tor umgeben und mit einem "überdachungsähnlichen Wetterschutz" auf Holzbalken und Stützpfeilern versehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotografien in der Anlage zum Schriftsatz vom 06.07.2020 verwiesen.
Die Beteiligten zu 1, 2, 4 und 5 ließen am 28.03.2008 einen Erbvertrag notariell beurkunden (UR-Nr. .../2008 der Notarin RA1 in Stadt1; Bl. 15/7 d.A.). Die Beteiligten zu 1 und 4 set...