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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.07.2016 - 1 UF 24/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht: Beschwerdewert für Auskunft über Vermögen

 

Normenkette

FamFG § 113; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Entscheidung vom 10.12.2015; Aktenzeichen 63 F 828/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.08.2017; Aktenzeichen XII ZB 429/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 10.12.2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 501,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am ...2007 geheiratet. Im Scheidungsverbund streiten die Eheleute insbesondere um den Zugewinnausgleich. Der Ehescheidungsantrag wurde am 07.06.2014 zugestellt, der Trennungszeitpunkt der Beteiligten ist der 22.07.2013.

Am 01.11.2007 haben die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem die Antragsgegnerin auf sämtliche Rechte nach der Ehescheidung, insbesondere Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichtet. Dem Ehevertrag lag eine russische Version zugrunde, die mit der am 01.11.2007 verlesenen Endfassung auf Deutsch nicht vollumfänglich übereinstimmt. Auf den Ehevertrag und die russische Version sowie die entsprechende Rückübersetzung wird Bezug genommen (Bl. 9-24, 75-84 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 hat die Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht im Wege eines Stufenantrags beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Eheschließungszeitpunkt, ...2007, Trennungszeitpunkt, 22.07.2013, sowie zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, 07.06.2014, zu erteilen und zu belegen.

Die Antragsgegnerin hält den Ehevertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB für nichtig. Sie behauptet, k...

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