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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.06.2012 - WpÜG 8/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Wegen der Vorbehaltsregelung des § 37v Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz WpHG ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht ermächtigt, gegen Unternehmen, die als Inlandsemittenten nach HGB publizitätspflichtig sind, zur Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 37v Abs. 1 Satz 1 WpHG einzuschreiten. § 37v Abs. 1 Satz 1 WpHG ist insoweit angesichts des eindeutigen Wortlautes und der Gesetzesbegründung auch nicht einer abweichenden europarechtskonformen Auslegung zugänglich.

2. Wird ein Zwangsgeldverfahren auf der Grundlage eines bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes betrieben, der außerhalb der behördlichen Kompetenz erlassen wurde, so liegt hierin ein Ermessensfehler.

 

Normenkette

EG Art. 10, 12, 249 Abs. 3; EGRL 109/2004 Art. 24; FinDAG § 17; HGB §§ 325, 335; VwVG §§ 6, 14; WpHG §§ 4, 37u, 37v Abs. 1

 

Tenor

Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 17.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2011 wird aufgehoben, soweit darin wegen Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu Ziff. 1.1.1. ein Zwangsgeld von 24.000,- EURO festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu 3/5 Anteil zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, dessen Aktien an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Nachdem die BaFin festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtungen zur Finanzberichterstattung als kapitalmarktorientiertes Unternehmen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte, ordnete sie nach vorausgegangener Anhörung mit Bescheid vom 3.9.2009 (Verwaltungsakte Bd. 1 Bl. 55 ff.), auf dessen In...

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