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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.03.1988 - 19 U 108/87

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Tenor

Dem Beklagten … wird Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz verweigert.

 

Gründe

Dem Beklagten … konnte Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz nicht bewilligt werden, weil er in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen (§ 114 ZPO). Er hat gegen die … den Rechtsschutzversicherer seines Mitbeklagten … Anspruch auf die ihm bei Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehenden Kosten (§ 1 ARB). Als Mitmieter, als der er hier neben dem Beklagten … verklagt ist, ist er gemäß § 29 ARB bei der … mitversichert. Das hat die … auch durch ihre Deckungszusage vom 7. Dezember 1987 anerkannt. Zu den notwendigen Kosten aber gehört auch die von der abgelehnte Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. In der Übernahme dieser Gebühr liegt in der Regel gerade die einzige Bedeutung der Mitversicherung. Alle anderen Kosten entstehen grundsätzlich schon in der Person des Versicherungsnehmers … so daß sie schon wegen dessen Anspruchs gegen die … abgedeckt werden. Dem Mitversicherten Beklagten … steht aber aufgrund der Mitversicherung und der Deckungszusage der … ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten zu. Wenn er und der Versicherungsnehmer denselben Rechtsanwalt beauftragen, schuldet jeder von ihnen dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO), also die vollen Gebühren. Grundsätzlich ist also die zur Übernahme dieser vollen Gebühren verpflichtet. Wenn sich der Anspruch des Rechtsanwalts insgesamt gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BRAGO i. V. m. § 6 Abs. 1 BRAGO auf die einmaligen Gebühren zuzüglich Erhöhrungsgebühr ermäßigt, kann der Rechtsschutzversicherer seine Erstattungspflicht nicht nochmals auch um die Erhöhungsgebühr kürzen. Eine solche Kürzung würde die Deckungszusage inhaltlich aushöhlen; sie würde die … zu nicht mehr verpflichten, als sie ohnehin schon gegenüber dem Versicherungsnehmer … verpflichtet wäre. Das war aber erkennbar nicht der Sinn der Deckungszusage. Vielmehr sollten durch sie über den bisherigen Zustand hinaus auch dem Mitversicherten … die Vorteile der Rechtsschutzversicherung eingeräumt werden. Ein solcher Vorteil kann praktisch aber nur darin gefunden werden, daß die Kosten von dem Rechtsschutzversicherer übernommen werden, die dadurch entstehen, daß auf Seiten der Beklagten nicht nur eine Person, sondern zwei Personen stehen und von demselben Rechtsanwalt vertreten werden. Dabei aber handelt es sich nur um die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. In Wahrheit hat daher die … mit ihrer Deckungszusage entgegen deren Wortlaut die Übernahme auch der Erhöhungsgebühr zugesagt, so daß dem Beklagten … zuzumuten ist, auch diese Kosten gegebenenfalls unter Einschaltung des Versicherungsnehmers bei der geltend zu machen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI946921

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