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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.02.2025 - 8 UF 125/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei Scheitern der Übermittlung per beA

Leitsatz (amtlich)

1. Auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per elektronischem Rechtsverkehr ist eine Zeitreserve einzuplanen. Dies gilt besonders bei Benutzung einer unbekannten WLAN-Verbindung in einem Hotel.

2. Scheitert die Übermittlung per beA an einem unerwarteten Defekt, kann vom Rechtsanwalt zwar grundsätzlich nicht verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit eine andere Zugangsart sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2020 - III ZB 31/20, Rn. 18). Im Einzelfall kann das Ausweichen auf eine andere Übermittlungsart (Ersatzeinreichung mittels Fax oder Computerfax) aber geboten sein, insbesondere dann, wenn der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist.

Normenkette

FamFG § 14b Abs. 1 S. 2; FamFG § 18; FamFG § 19; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 04.11.2024; Aktenzeichen 532 F 150/24 EAGS)

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner.

Nach mündlicher Erörterung im Termin vom 22.10.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.11.2024 zurückgewiesen. Auf Bl. 62 ff. d. A. wird wegen der Einzelheiten, auch hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts, Bezug genommen.

Dem Antragsteller, der selbst als Rechtsanwalt tätig ist und sich im vorliegenden Verfahren selbst vertritt, wurde der Beschluss gemäß dem von ihm abgegebenen Empfangsbekenntnis am 15.11.2024 zugestellt.

Die auf den 28.11.2024 datierte Beschwerdeschrift des Antragstellers ging ausweislich des Prüfvermerks des Amtsgerichts am 30.11.2024 um 00.01:54 Uhr als elektronisches Dokument beim Amtsgericht ein. Ein weiterer Eingang der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument beim Amtsgericht wurde für den 30.11.2024 um 00.05:28 Uhr verzeichnet. Eine vorherige Übersendung der Beschwerde in anderer Form ist nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2024, am gleichen Tag als elektronisches Dokument beim Amtsgericht eingegangen, beantragte der Antragsteller, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Er trug vor, die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist beruhe auf einer unverschuldeten technischen Unmöglichkeit.

Der Antragsteller habe sich auf einer Reise und in der Nacht vom 29.11. auf den 30.11.2024 in einem Hotel in Stadt1 befunden. Er habe um 23.20 Uhr mit der Versendung des zuvor vorbereiteten Schriftsatzes begonnen. Die Vorbereitungen des Nachrichtenversands mittels der beA-Browser-Anwendung hätten erfolgreich abgeschlossen werden können. Der Antragsteller habe dann begonnen, den Beschwerdeschriftsatz als Anlage hochzuladen. Der Antragsteller führt weiter aus:

"Im Rahmen des Abschlusses des Hochladens wurde wie üblich die Meldung angezeigt 'Anhänge werden hochgeladen. Die ausgewählten Anhänge werden hinzugefügt. Bitte warten...'. Dieser Vorgang dauert gemäß Erfahrung des Antragstellers mal ein paar Sekunden, mal wenige Minuten, in Abhängigkeit zur Dateigröße, jedoch nie länger als 4-5 Minuten. Nachdem sich an der Anzeige nichts änderte, überprüfte der Antragsteller die Internetverbindung und die Browseranwendung des beA. Die Internetverbindung war stabil, die Browseranwendung ließ sich ohne weiteres aktualisieren und reagiert wie gewohnt ordnungsgemäß. Der Antragsteller startete den Vorgang erneut, den Beschwerdeschriftsatz hochzuladen. Die Anwendung reagierte auf alle Eingaben wie gewohnt ordnungsgemäß. Im letzten Schritt wurde wieder angezeigt 'Anhänge werden hochgeladen. Die ausgewählten Anhänge werden hinzugefügt. Bitte warten...'. Erst kurz vor 00:00 schloss die Anwendung das Hochladen des kurzen Schriftsatzes ab. Der Antragsteller sendete die Nachricht sofort ab, ohne an weiteren Anhängen zu arbeiten. Der Versand wurde zügig ausgeführt und nach kurzer Zeit abgeschlossen. Die Ausgangs- und Zustellungskontrolle ergab, dass der Schriftsatz um 00:01 beim technischen Intermediär zugestellt worden war."

Ein anderer Übermittlungsweg wie etwa Fax habe dem Antragsteller zu dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden.

Zur Glaubhaftmachung beruft sich der Antragsteller auf eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung. In dieser ist ergänzend davon die Rede, das Hochladen der Anhänge sei "nach mehr als 15 Minuten erst kurz vor 00:00" abgeschlossen worden. Auf die eidesstattliche Versicherung und den Schriftsatz vom 13.12.2024 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen und

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Der Antragsteller habe hier das Risiko zu tragen, das sich aus der Ausschöpfung ...

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