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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.01.2008 - 20 W 443/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Squeeze-out-Verfahren ist bei der Ausgabe von Namensaktien nur derjenige antragsberechtigt, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2006 - 20 W 124/05)

2. Der Nachweis über die Eintragung im Aktienregister kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Spruchverfahren dadurch nicht verzögert wird. (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2006 - 20 W 124/05)

3. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühr kann auch bei einer Beschwerde über die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens als unzulässig nicht unter dem Mindestwert von 200.000 EUR festgesetzt werden. (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.10.2005 - 20 W 235/05)

 

Normenkette

FGG § 28; SpruchG §§ 1, 3-4, 8-10

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.10.2007; Aktenzeichen 3-5 O 4/07)

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers (im angefochtenen Beschluss Antragsteller zu 6) auf Einleitung eines Spruchverfahrens hinsichtlich des Beschlusses der Hauptversammlung der A-AG vom 30.5.2006, durch den die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die hiesige Antragsgegnerin, übertragen wurden. Der Squeeze-out-Beschluss ist am 22.12.2006 in das Handelsregister der A-AG eingetragen worden. Der Antragsteller hat mit einem am 1.2.2007 beim LG Frankfurt/M. eingegangenen Antrag (Az.: 3-05 O 20/05) die Heraufsetzung der Barabfindung beantragt und ausgeführt, es sei zum Zeitpunkt der Ausschlusses Minderheitsaktionär der A-AG gewesen. Zum Nachweis hat er die Vorlage einer Bankbescheinigung der B-Bank angeboten (Az.: 3-05 O 20/05, Bl. 2). Die Antragsgegnerin hat die An...

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