Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit eines Beteiligten
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit eines Beteiligten ist von dem nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für dessen Ehepartner anzusetzenden Freibetrag gem. § 10 Abs. 2 BEEG lediglich der 300 EUR übersteigende Anteil an dem von diesem bezogenen Elterngeld in Abzug zu bringen (Anschluss an LAG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 zu Az. 7 Ta 75/16).
Normenkette
BEEG § 10 Abs. 2; FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 459 F 8037/18) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 08.06.2018 i. F. d. Nichtabhilfebeschlusses vom 27.06.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in Frankfurt am Main bewilligt.
Auf die Verfahrenskosten sind Raten in Höhe von 27 EUR monatlich zu leisten, die jeweils am Ersten eines Kalendermonats, erstmals im September 2018, zur Zahlung fällig sind.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung der von ihm für die Rechtsverfolgung in einem Sorgerechtsverfahren beantragten Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht hat eine hinreichende Bedürftigkeit des Antragsgegners iSd. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1, 115 ff. ZPO mit Beschluss vom 08.06.2018 verneint und seiner Berechnung dabei u. a. monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners von 1.913,30 EUR zugrunde gelegt, einen Freibetrag für die (neue) Ehefrau des Antragstellers zunächst j...