Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung ist von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit und nicht von einer fiktiven Zugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen 6 F 1044/99 VA) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist - nach Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens - durch Urteil des AG - FamG - Gelnhausen vom 20.10.2003 rechtskräftig geschieden worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG - nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Glockner - über die Durchführung des Versorgungsausgleichs entschieden. Dabei hat es sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Insbesondere hat es der Berechnung des Ehezeitanteils der Altersversorgung der Antragstellerin die tatsächliche Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und nicht eine fiktive Zugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu Grunde gelegt. Auf den Tenor und die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 222 f. d.A.).
Hiergegen hat die Antragstellerin befristete Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insb. form- und fristgerecht eingelegt (§§ 629a, 621e, 517 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschluss...