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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.06.2024 - 20 W 105/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Beurkundung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG

Normenkette

BeurkG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.04.2023; Aktenzeichen ...)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.03.2025; Aktenzeichen II ZB 11/24)

Tenor

Die Beschwerde wird, unter Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist, zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist unter HRB ... die X GmbH mit Sitz in Stadt1 eingetragen (im Folgenden "die Beschwerdeführerin"), deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist die Y GmbH. Einzige und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Y GmbH ist Frau Z, die Ehefrau des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin beurkundete am 27.03.2023 (UVZ-Nr. ...) einen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Geschäftsanteil der Y GmbH an Herrn W sowie eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin, in der Änderungen am Gesellschaftsvertrag beschlossen wurden, betreffend u.a. die Firma und den Unternehmensgegenstand, und die Geschäftsführerin Z mit sofortiger Wirkung abberufen und Herr W zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Für die Y GmbH trat in der Beurkundung aufgrund privatschriftlicher Vollmacht vom 24.03.2023 Herr V auf, ein Neffe des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Ausweislich der Vollmacht, die sich nicht paginiert in der Akte befindet, erteilte Frau Z, handelnd als einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Y GmbH darin Herrn V Vollmacht, die Y GmbH bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Beschwerdeführerin sowie der Ausübung der Stimmrechte aus Geschäftsanteilen an der Beschwerdeführerin zu vertreten.

Mit Anmeldung vom 27.03.2023 meldete der neu bestellte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin neben seiner Neubestellung und der Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin Frau Z, die Änderungen des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister an. Gleichzeitig reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine neue Gesellschafterliste ein. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anmeldung, die sich nicht paginiert in der Akte befindet, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.04.2023 (Bl. 23 d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, wies das Registergericht darauf hin, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, da die Beurkundung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG unwirksam sei. Zwar handele Herr V für die Gesellschafterin, also die Y GmbH; diese könne jedoch ausschließlich durch Frau Z vertreten werden. Ohne Vollmacht wäre dieser Vorgang unwirksam gewesen. Durch die Einschaltung des Vertreters werde diese Unwirksamkeit gezielt umgangen, was gerade durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG vermieden werden solle. Der Fall sei mit dem vergleichbar, dass der Notar selbst nur Bevollmächtigter sei, aber eine Untervollmacht erteilt habe; auch dies sei nicht zulässig.

Dem trat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom selben Tage (nicht paginiert in der Akte), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegen. Die Y GmbH werde nicht nur auf Grundlage einer privatrechtlichen Vollmacht durch Frau Z vertreten, sondern auf gesetzlicher Grundlage (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Es sei offenkundig kein Fall der Haupt- und/oder Unterbevollmächtigung gegeben, sondern die Y GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin, habe Herrn V unmittelbar bevollmächtigt. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG sei in der vorliegenden Konstellation weder unmittelbar noch mittelbar tangiert; die vorliegende Konstellation werde nicht vom Schutzzweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG erfasst.

Mit Schreiben vom 17.04.2023 (Bl. 25 d.A.), auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Registergericht darauf hin, dass weiterhin die dargelegten Bedenken gegen einen Vollzug der Anmeldung bestünden. Die Vollmacht diene der Umgehung eines Ausschlusses nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG, da mangels anderer Geschäftsführer keine andere Konstellation (ohne Vollmacht) denkbar sei, die so zulässig beurkundet werden könne. Der Fall, in dem ein bevollmächtigter Notar eine Untervollmacht erteile, sei deshalb vergleichbar, weil der Unterbevollmächtigte in diesem Fall auch lediglich letztlich als Vertreter des Vollmachtgebers auftrete; durch die zwischengeschaltete Bevollmächtigung des Notars sei dies aber trotzdem unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, warum dies im Falle einer organschaftlichen Vertretung anders zu beurteilen sein solle.

Mit Beschluss vom 24.04.2023 (Bl. 27 d.A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Registergericht die Anmeldung vom 27.03.2023 sowie den Antrag auf Freigabe der Gesellschafterliste vom 27.03.2023 unter Wied...

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