Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsrecht: Haftung des Unternehmers für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter
Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmen ist für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter im Internet, die sich als unlautere Werbung für das Unternehmen darstellen, grundsätzlich auch dann nicht verantwortlich, wenn dem Unternehmen die Werbung bekannt ist. Eine Verkehrspflicht zur Unterbindung solcher Handlungen kommt nur unter besonderen Umständen, etwa bei einer entsprechenden Gefahrsetzung, in Betracht.
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 01.04.2019; Aktenzeichen 8 O 44/17) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3.) Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - entgegen der sich auch im Antrag niederschlagenden Auffassung der Klägerin - bei den behaupteten Rechtsverstößen der Beklagten jeweils um verschiedene Streitgegenstände oder um einen Streitgegenstand handelt. In keinem der Fälle hat der Beklagte sich nämlich unlauter verhalten, so dass die Klägerin mit ihrer Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
1.) Es kann dahinstehen, ob der Klageantrag überhaupt hinreichend bestimmt war und die - jeweils in unterschiedlichen Kontexten enthaltene - Verwendung des Wortes "Taxi" in den Anlagen K 2 - K 6 tatsächlich einen Verstoß gegen § 49 IV, V PBefG darstellt, der nach § 3a UWG als unlauter anzusehen wäre, da es jedenfalls an einer Verantwortlichkeit des Beklagten fehlt.
a) Im Ansatz verfehlt ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte hafte una...