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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.02.2015 - 19 W 60/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.2014; Aktenzeichen 2-25 O 127/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Parteien schlossen einen Verbraucherdarlehensvertrag zu Darlehens-Nr ... (Anl. K1/Bl. 7 d.A.). Mit Klageschrift vom 27.3.2014 haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass sie, die Kläger, an ihre auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen durch Widerrufserklärung mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.3.2014 nicht mehr gebunden sind und in der Folge der Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Mit Beschluss vom 31.3.2014 hat das LG den Streitwert vorläufig auf 92.000,- EUR und damit auf 80 % der Darlehens-Nominale (115.000,- EUR) festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 30.7.2014 hat das LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben. Unter Ziff. 3 des Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aus einem Gebührenstreitwert von 73.500,- EUR zu tragen. Sodann hat das LG den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 92.000,- EUR festgesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde begehren die Kläger eine Herabsetzung des Streit- und Vergleichswertes auf die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (75.297,03 EUR).

Mit Beschluss vom 3.11.2014 hat das LG der Beschwerde mit der Begründung, mit der begehrten Feststellung habe der Bestand des Rechtsverhältnisses insgesamt infrage gestanden, weshalb sich der Streitwert unter Berücksichtigung ...

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