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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.09.2005 - 20 W 192/05

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Leitsatz (amtlich)

Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Vertretungsmacht für die KG kann nicht nach dem nur für die organschaftliche Vertretung geltenden § 106 Abs. 2 Ziff. 4 HGB zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden.

 

Normenkette

HandelsregisterVO § 40; HGB § 106 Abs. 2, §§ 125, 161 Abs. 2, § 170

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen 5 T 82/05)

AG Bad Hersfeld (Aktenzeichen HRA 987 HA)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, wurde am 24.1.2005 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Beschl. v. gleichen Tage lehnte das Registergericht deren Antrag ab, zusätzlich in das Handelsregister A einzutragen, dass der Kommanditist, der zugleich zum Geschäftsführer der Komplementar-GmbH bestellt wurde, für die KG geschäftsführungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dispositive Regelung des § 164 HGB gestatte zwar die Einräumung einer Geschäftsführungsbefugnis an den Kommanditisten, die jedoch nur das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffe und nicht im Handelsregister zu verlautbaren sei. Demgegenüber sei eine Vertretungsbefugnis des Kommanditisten nach der zwingenden Regelung des § 170 HGB ausgeschlossen, so dass diesem eine Vertretungsmacht nur durch Prokura oder Vollmacht mit Außenwirkung erteilt werden könne.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Antragstellerin insb. geltend, nach einer Entscheidung des BFH (BStBl. 1996, 523) könne dem Kommanditisten sehr wohl die organschaftliche Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Dies habe einkommenssteuerrechtlich zur Folge, dass d...

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