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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.05.2003 - 20 W 61/03

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Normenkette

UmwG § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Ziff. 4, § Abs. 2; FGG §§ 142, 144

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.12.2002; Aktenzeichen 3/7 T 47/02)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 100.000 Euro.

 

Gründe

I. Am 19.8.2002 wurde für die Betroffene in das Handelsregister eingetragen, dass sie durch Beschlüsse der beteiligten Hauptversammlungen vom 16. und 18.7.2002 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes ohne Abwicklung gem. § 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff., 60 ff. UmwG mit der Bet. zu 4) durch Aufnahme verschmolzen ist. Am 20.8.2002 erfolgte im Handelsregister des Sitzes der Bet. zu 4) die Eintragung der Verschmelzung.

Die Bet. zu 1) bis 3) legten bei dem Registergericht am bisherigen Sitz der Betroffenen Beschwerde gegen die Eintragung vom 19.8.2002 ein mit dem Antrag, die Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eintragung sei von einem nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richter verfügt worden, obwohl entgegen der Versicherung der anmeldenden Vorstandsmitglieder unter dem 16.8.2002 Klage wegen Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der Hauptversammlung eingereicht worden und dies dem Registergericht mitgeteilt worden sei; der Hauptversammlungsbeschluss sei wegen Verstoßes gegen das Selbstkontrahierungsverbot, einer Benachteiligung der Minderheitsaktionäre und Gestaltungsmissbrauchs nichtig.

Das AG wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 5.11.2002 zurück.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des LG vom 18.12.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Bet. zu 1) bis 3) mit der weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin die Löschung der Registereintragung vom 19.8.2002 erstreben. Zur Begründung wi...

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