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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.11.2010 - 5 UF 230/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsvorschriften für Wohnungszuweisungsverfahren

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG vom 17.12.2008, geändert am 3.4.2009 (BGBl. 2009 I 700) und gem. Art. 112 FGG-RG am 1.9.2009 in Kraft getreten, ist altes Verfahrensrecht für Wohnungszuweisungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurden, maßgebend.

2. Aufgrund der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Regelung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. 2009 I 1696) ist mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung § 1568a Abs. 1 BGB als das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden.

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG-RG Art. 112; BGB § 1568a Abs. 1

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 03.08.2010; Aktenzeichen 314 F 281/09)

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 20 HausrVO).

3. Beschwerdewert: 4.000 EUR (§ 100 Abs. 3 KostO).

Gründe

Die im Jahre 192 ... geborenen Beteiligten streiten um die Zuweisung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe durch Urteil des AG - Familiengericht - Offenbach am Main vom ... 2009.

Aus der am ... 195 ... geschlossenen Ehe der Beteiligten gingen der am 196 ... geborene Sohn X und die am ... 196 ... geborene Tochter Y hervor. Beide Kinder sind verheiratet, der Sohn hat einen Sohn A, geboren 199 ..., die Tochter hat die Söhne B geboren 199 ..., und C, geboren 199 ... Die Tochter der Beteiligten wohnt mit ihrer Familie im gleichen Einfamilienhaus, in dem sich im Erdgeschoss die Ehewohnung befindet.

Der Antragsgegner war während der Zeit seiner Berufstätigkeit bis ins Jahr 1976 abhängig beschäftigt und viele Jahre im Ausland tätig. Die Antragstellerin war nach der Eheschließung bis etwa im Mai 1965 berufstätig, war dann Hausfrau und unterstützte den Antragsgegner ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit, indem sie die ... Tätigkeiten ausübte und ihn bei einzelnen Auftragsabwicklungen auf der Baustelle unterstützte.

Im Jahre 197 ... errichteten die Beteiligten das Haus in,...-Straße ... Mit dem Hausbau erfüllten sie sich einen lange gehegten Lebenstraum. In dem Haus lebten die Beteiligten mit ihren Kindern. Den Handwerksbetrieb übte der Antragsgegner ebenfalls in dem Haus aus, indem er in dem Kellerbereich die handwerklichen Arbeiten ausführte und dort das Material lagerte, während im Erdgeschoss des Hauses in dem Raum, den der Antragsgegner derzeit bewohnt, der Büroraum vorgehalten wurde.

In den Folgejahren übertrug der Antragsgegner sein Handwerksunternehmen auf den Sohn und beide Beteiligten unterstützten ihn bei der Errichtung eines eigenen Hauses mit einer Zuwendung i.H.v. 280.000,- DM. Infolge dessen gewährten sie zunächst der Tochter ein Darlehen zum Kauf des von ihr vermieteten Hauses ... straße ..., das die Tochter in den Folgejahren zunächst in Raten und mit Schlusszahlungen nach dem Verkauf zurückzahlte. Nachdem die Tochter aus ihrer damals genutzten Wohnung mit ihrer Familie ausziehen musste, wünschte sie den Wechsel in das von den Beteiligten bewohnte Haus. Dies führte am 15.5.1998 zu einer notariell vereinbarten unentgeltlichen Übereignung des Hauses durch die Beteiligten an die Tochter im Wege vorweggenommener Erbfolge. Die Beteiligten behielten sich im Erdgeschoss, bestehend aus zwei Wohnräumen zu 25 m2 und 14 m2 sowie einer Diele, Küche und Bad, ein dingliches Wohnrecht gem. § 1093 BGB vor. Vereinbart wurde, dass die Tochter im Falle der Nichtausübung des Wohnrechts durch die Beteiligten keine Geldrente schulde. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag Bezug genommen.

Der anfangs zögerliche Antragsgegner war zu diesem Schritt bereit, nachdem vorvertraglich in der Familie darüber gesprochen wurde, dass mit der Tochter jemand ins Haus einziehe, der die Beteiligten im Alter bei Bedarf auch pflegen könnte. Im Übereignungsvertrag kam es zu keiner Regelung von Pflegeleistungen, ein solcher Vertrag wurde auch in der Folgezeit nicht geschlossen.

Zwischen den Beteiligten kam es spätestens im Jahre 2005 zu einer endgültigen Trennung, die dadurch herbeigeführt wurde, dass die Antragstellerin den 25 m2 großen Raum im Erdgeschoss nutzte, während der Antragsgegner den 14 m2 großen Raum nutzte. Die übrigen Räume der Wohnung standen weiter zur gemeinsamen Nutzung. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin aus dem Jahre 2007 wurde die Ehe im Jahre 200 ... geschieden.

Die Beteiligten verfügen außer dem dinglichen Wohnrecht an der Ehewohnung über kein weiteres Vermögen, die Antragstellerin bezieht eine monatliche Rente von rund 738 EUR, der Antragsgegner eine monatliche Rente i.H.v. 1.004 EUR.

Unter dem 12.2.2009 leitete die Antragstellerin das Wohnungszuweisungsverfahren mit dem Antrag ein, ihr die Wohnung im Erdgeschoss zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und dem Antragsgegner die Räumung und Herausgabe aufzugeben. Das Verfahren...

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