Leitsatz (amtlich)
1.
Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.
2.
Gegen den Verwerfungsbeschluss des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 116 I, 119 III StVollzG ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig.
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 29.10.2007; Aktenzeichen 2. StVK-Vollz 903/07) |
Gründe
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 29.10.2007 den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung zurück. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 02.04.2008 als unzulässig gem. § 116 StVollzG.
Mit am 18.08.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Gefangene "Nachholung rechtlichen Gehörs", weil der Senat entschieden habe, ohne zuvor seine "ordnungsgemäße Besetzung nachzuweisen", und überdies einen der Strafvollstreckungskammer anzulastenden Verstoß gegen seinen, des Gefangenen, Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Rechtsbeschwerde perpetuiert habe. Mit der gleichermaßen erhobenen Gegenvorstellung wendet er sich gegen die Annahme des Senats, die besonderen Zulassungsgründe des § 116 StVollzG lägen nicht vor.
Der Antrag auf "Nachholung des rechtlichen Gehörs", der als Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 02.04.2008 auszulegen war, ist unzulässig.
Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung (§ 120 I StPO) der Vorschriften über die Revision, der die...