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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.06.1992 - 20 REMiet 7/91

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen Hö 3 C 4448/90)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/11 S 211/91)

 

Tenor

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB und setzt der in der Kündigung erklärung angegebene Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen voraus, für die er eine Baugenehmigung braucht, so ist es für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich, dal bei Ausspruch der Kündigung die Baugenehmigung vorliegt.

Wohl aber hat das Gericht bei der Prüfung, ob der Eigennutzungswunsch überhaupt ernsthaft verfolgt wird und ob die gekündigte Wohnung objektiv geeignet ist, den Selbstnutzungswunsch zu erfüllen, im Einzelfall der Frage nach der baurechtlichen Realisierbarkeit des Eigennutzungswunschs nachzugehen.

 

Tatbestand

I.

Anhand der Akten ergibt sieh folgender, vom Landgericht im Vorlagebeschluß nur unvollständig mitgeteilter Sachverhalt: Die Beklagten haben vom Rechtsvorgänger des Klägers durch Mietvertrag vom 12.8.1987 im … die Wohnung im zweiten Obergeschoß gemietet, in der sie mit ihren drei Kindern im Alter von (jetzt) sieben bis zwölf Jahren wohnen. Die Nettomiete beträgt 1.000 DM monatlich. Die Wohnung besteht aus fünf Zimmern, Küche, Bad, Diele sowie einem Kellerraum und ist rund 130 m² groß. In dem über der Wohnung der Beklagten gelegenen Dachgeschoß gibt es eine Drei-Zimmer-Wohnung und einen weiteren, etwa 22 m² großen Raum. Ob das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß auch zu Wohnzwecken genutzt werden, hat weder das Amts- noch das Landgericht festgestellt und ist nach dem sonstigen Akteninhalt nicht wahrscheinlich.

Der Kläger, ein Stahlbauunternehmer, und seine Ehefrau haben Tier Kinder, darunter den am 26.1.1964 geborenen Sohn … und die an 6.1.1967 geborene Tochter … Letztere bewohnt im Hause ihrer Eltern ...

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