Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Geburtsnamens
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 36 Abs. 1 PStV ist eine Änderung des Familiennamens eines Kindes nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft. Die durch "Deed Poll" vorgenommene Änderung des Namens führt aber grundsätzlich zu keiner Änderung des Geburtsnamens im Sinne des deutschen Personenstandsrechts. Eine andere Beurteilung kann allenfalls dann gelten, wenn die nach britischem Recht vorgenommene Änderung einem Tatbestand gleichkommt, der nach deutschem Recht ausnahmsweise als Änderung des Geburtsnamens zu würdigen wäre.
Normenkette
PStG §§ 27, 49; PStV § 36
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 16.04.2021; Aktenzeichen 22 III 20/20) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Am XX.XX.1999 ist im betroffenen Geburtenregister die Geburt der Beschwerdeführerin, die ausschließlich die britische Staatsangehörigkeit hat, mit dem Vornamen "Vorname1", dem Geburtsnamen "Nachname1" und dem Geschlecht "männlich" beurkundet worden. Auf den beglaubigten Registerausdruck vom 01.12.2020 (Bl. 4 ff. d. A.) wird insoweit verwiesen.
Mit nicht unterzeichnetem und datierten Schreiben (Bl. 6 d. A.), beim betroffenen Standesamt am 04.08.2020 eingegangen, hat die Beschwerdeführerin dem betroffenen Standesamt mitgeteilt, dass ihr Name "Frau Vorname2 Nachname2 Nachname3" sei und sie vor etwas längerer Zeit schon den Vor-/Nachnamen und das Geschlecht in ihrem Heimatland Großbritannien mittels "Deed poll" habe ändern lassen. Diese Änderung sei von jedem Amt und jeder Kasse in De...