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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.05.2018 - 21 W 32/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer sind nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen. Dies steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

 

Normenkette

AktG § 98; GG Art. 3; MitbestG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.12.2017; Aktenzeichen 3-5 O 85/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Konzernmutter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie beschäftigte zum 30. September 2017 in Deutschland 931 Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung der gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG zuzurechnenden Arbeitnehmer von in Deutschland belegenen Tochtergesellschaften 1.192 Arbeitnehmer, während im Fall der Einbeziehung auch der im Ausland belegenen Tochtergesellschaften mehr als 2.000 Arbeitnehmer für die Antragsgegnerin tätig sind.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird nach dem Drittelbeteiligungsgesetz besetzt und umfasst neun Mitglieder, von denen drei Mitglieder Arbeitnehmer sind. Hierzu vertritt der Antragsteller die Auffassung, diese Besetzung des Aufsichtsrats entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, weshalb er - wie in zahlreichen weiteren, gegen andere Gesellschaften gerichteten Verfahren ebenfalls - nach vorangegangenem außergerichtlichem Schriftverkehr die Durchführung eines gerichtlichen Statusverfahrens gemäß § 99 AktG eingeleitet und beantragt hat, über die Zusammensetzu...

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