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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 2 StGB). "Gesetz" in diesem Sinne ist auch die Menschenrechtskonvention (MRK) in der Auslegung durch den EGMR.

2. Die Sicherungsverwahrung ist nach der MRK ebenso zu behandeln wie eine Strafe (EGMR vom 17. Dezember 2009, NStZ 2010, 263 ff.). Die MRK verbietet es, eine höhere Strafe zu verhängen als diejenige, die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedroht war. Die Dauer der Sicherungsverwahrung darf also ebenso wenig nachträglich verlängert werden wie die Dauer der Freiheitsstrafe.

 

Normenkette

StGB § 2 Abs. 2, §§ 66, 67d; EMRK Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 17.05.2010; Aktenzeichen 7 StVK 220/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Untergebrachte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen, wobei die Anordnung der Entlassung der Vollstreckungsbehörde obliegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I. Am 17.08.1986 hatte das Landgericht Marburg den Untergebrachten wegen einer am ... 1985 begangenen Tat des versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 I StGB angeordnet.

Der Verurteilte befindet sich nach voller Verbüßung der genannten Freiheitsstrafe seit dem 18.08.1991 im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die nach Tatzeitrecht gemäß § 67 d Abs. 1 S. 1 StGB a. F. gültige Zehnjahresfrist für...

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  (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.  (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.  (3) Wird das Gesetz, das bei ...

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