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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.06.2020 - 20 W 155/15 und 20 W 362/15 und 20 W 392/15

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Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechlichen Gehörs nach § 44 FamFG

 

Normenkette

FamFG § 44

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Die Rügen in den Beschwerdeverfahren 20 W 155/15 und 20 W 362/15 werden als unzulässig verworfen.

Die Rüge in dem Verfahren 20 W 392/15 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Soweit die Beteiligten mit Schriftsatz vom 23.05.2020 erklärt haben, die Beschlüsse des Senats vom 12.05.2020 in den Verfahren 20 W 155+362+392/15 per Beschwerde und Rüge zurückzuweisen, war der damit eingelegte Rechtsbehelf gegen die genannten Beschlüsse ausschließlich als Rüge der Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne von § 44 FamFG auszulegen.

Denn die Gehörsrüge findet statt, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG) und ein durch die Entscheidung beschwerter Beteiligter eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (§ 44 Abs. 2 S. 4, Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

Die genannten Senatsbeschlüsse können mit der Rechtsbeschwerde als ordentlichem Rechtsmittel nicht angegriffen werden. Denn der Senat hat in den Beschlüssen vom 12.05.2020 zu den Aktenzeichen 20 W 362/15 und 20 W 392/15, mit denen er über Beschwerden der Beteiligten erkannt hat, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 FamFG). Mit der Entscheidung vom 12.05.2020 unter dem Aktenzeichen 20 W 155/15 hat der Senat eine Gehörsrüge der Beteiligten zurückgewiesen; jene Entscheidung ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 FamFG unanfechtbar.

Die Beteiligten rügen unter Verweis u. a. auf Art. 103 GG ausdrücklich, dass di...

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  (1) 1Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist ...

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