Leitsatz (amtlich)
§ 35 EGZPO ist in Kindschaftssachen im Wege der teleologischen Reduktion nicht anzuwenden, wenn und soweit Deutschland ansonsten seiner völkerrechtlichen Verpflichtung, die Bestimmungen der EMRK in der Auslegung des EuGHMR zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, andernfalls nicht nachkommen könnte.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf den Restitutionsantrag des Antragstellers werden der Beschluss des erkennenden Senats vom 9.2.2006, durch welchen die Beschwerde des Antragstellers gegen den seine Umgangsregelungs- und Auskunftsanträge zurückweisenden Beschluss des AG - Familiengericht - Fulda zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die mit dem Antragsgegner verheiratete Antragsgegnerin unterhielten von ... 2002 bis ... 2003 eine außereheliche Beziehung. Im ... 2003 wurde die Antragsgegnerin schwanger.
Im ... 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie die Ehe mit dem seit geraumer Zeit in England lebenden Antragsgegner fortsetzen und zusammen mit ihrer Tochter zu diesem ziehen werde, wo auch das noch ungeborene Kind aufwachsen solle, welches der Antragsgegner wie seinen eigenen Sohn behandeln werde. Die Antragsgegnerin zog im ... 2003 nach England.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.3.2004 ließ sie dem Antragsteller mitteilen, dass ihr Sohn X am ... 2004 in England auf die Welt gekommen sei, in der Geburtsurkunde der Antragsgegner als Vater eingetragen sei und die Vaterschaft nicht überprüft werden solle, vielmehr der Antragsgegner die uneingeschränkte Verantwortung für das Kind übernehmen und beibehalten wolle. Sie bitte um Verständnis dafür, dass die An...