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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.11.2016 - 4 UF 188/16

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Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerdeeinlegung für eine juristische Person des Privatrechts ist nur dann zulässig, wenn die für sie handelnde natürliche Person eine auf sie ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegt, es sei denn, das Organ der juristischen Person handelt selber bzw. die juristische Person wird von einem Rechtsanwalt vertreten.

 

Normenkette

FamFG § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 11 Sätze 1, 4; AktG §§ 78, 80

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 30.10.2015; Aktenzeichen 532 F 63/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 14.03.2016 gegen den am 30.10.2015 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 532 F 63/15 S, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahren: EUR 3.532,00 (je EUR 1.766,00 für Beschwerde und Anschlussbeschwerde)

 

Gründe

I. Die am 10.06.1994 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde vom AG auf den am 15.04.2015 zugestellten Scheidungsantrag hin durch am 30.10.2015 verkündeten Beschluss unter Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Dabei entschied das AG über den Wertausgleich bei der Scheidung dahingehend, dass es die interne Teilung beiderseitiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die externe Teilung eines Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin anordnete. Wegen eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Anschlussbeschwerdeführerin sah es mangels damals gegebener Unverfallbarkeit des Anrechts von einer Regelung ab.

Mit ihrer am 15.03.2016 beim AG eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 11.03.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin, für die auf deren Geschäftspapier eine Person namens "K." unterschrieb, wobei als Mitglieder des Vorstands... und... ange...

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