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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.08.2014 - 5 WF 195/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

 

Normenkette

GewSchG § 1; FamFG § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2; StGB § 241

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 26.06.2014; Aktenzeichen 541 F 30/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Rechtsanwalt RA1 wird der Antragstellerin beigeordnet.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, sie hat einen Immigrationshintergrund und ist Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II, wendet sich gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung zum 24.3.2014 und gegen die Versagung der Beiordnung ihres Rechtsanwalts.

Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 21.3.2014, eingegangen bei dem AG am 24.3.2014, hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gestellt. Diesen hat sie damit begründet und dies auch an Eides statt versichert, dass sie am... 3.2014 gegen 22 Uhr vom Antragsgegner am Telefon mit dem Tode bedroht worden sei. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes beantragt. Mit Beschluss vom 24.3.2014 hat das AG eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner erlassen und dabei Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG, insbesondere ein Kontaktaufnahmeverbot, angeordnet. Mit Schreiben vom 26.3.2014 gab das AG der Antragstellerin auf, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verfahren darzulegen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.3.2014 legte die Antragstellerin dar, dass bereits in der Vergangenheit einmal eine Verfügung nach dem GewSchG von dem Antragsgegner nicht beachtet worden war und dass die Bedrohung mit dem Tode für sie eine "wichtige Recht...

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