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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.12.2023 - 6 W 78/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache entstandenen Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache auf der Beklagtenseite können auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 140 Abs. 3 MarkenG a.F./§ 140 Abs. 4 MarkenG n.F. (BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 59/19, juris - Kosten des Patentanwalts VII) notwendig und nach § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten sein, wenn die patentanwaltlichen Leistungen letztlich nichts zum Erfolg der Rechtsverteidigung beigetragen haben.

 

Normenkette

MarkenG § 140 Abs. 3-4; PatG § 143 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.05.2023; Aktenzeichen 2-06 O 44/22)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.04.2023, Az. 2-06 O 44/22, teilweise abgeändert und der Tenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Auf Grund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2022 sind von der Klägerseite an Kosten

6.435 Euro (i.W. Sechstausendvierhundertfünfunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2023

an die Beklagtenseite zu erstatten."

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.217,50 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in einer Patentstreitsache.

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen P...

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