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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.09.2006 - 20 W 241/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein an einem Wohnungseigentum bzw. Teileigentum in Bruchteilsgemeinschaft Beteiligter ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung alleine anzufechten.

2. Stellt die Teilungserklärung für die Verteilung der Lasten und Kosten auf die Wohnfläche ab, so tritt bei einem Teileigentum an die Stelle der Wohnfläche die Nutzfläche.

3. Ist die Wohn- und Nutzfläche Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums, so brauchen diese zwar grundsätzlich nicht in der Teilungserklärung festgelegt werden; ist dies aber so, sind im Zweifel die dort genannten Flächenangaben verbindlich.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 16, 28

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 361/04)

 

Gründe

I. Die betroffene Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft besteht nach der maßgeblichen Teilungserklärung vom 14.3.1969 aus 38 Wohnungen und 3 Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet sind: ..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss... qm;..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss... qm;..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss,... qm.

Die Antragstellerin ist Teileigentümerin der Einheiten ... und ... Als Eigentümerin der Teileigentumseinheit ... ist eine Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin dieser Bruchteilseigentümergemeinschaft zu 42/404. Die Verhältnisse der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander sind in der Teilungserklärung geregelt. § 6 Abs. 2 der Teilungserklärung lautet: "Eine Nutzungsänderung der Teileigentumsanteile ...,... und ... (laufende Nr. ...,... und... des Teilungsverzeichnisses) ist zulässig. Diese Räume dürfen also sowohl zu Wohnzwecken als auch zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes benutzt werden. Die Zustimmung anderer Wohnungseigentüme...

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