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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.08.2008 - 20 W 145/08

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Unterbringung eines Betroffenen in einem Psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens richterlich angeordnet, so kommt die Erstattung der Kosten des stationären Aufenthaltes als Aufwendungen des Sachverständigen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung diente. Sind daneben auch medizinische Gründe gegeben, die einen stationären Krankenhausaufenthalt zur Erkennung oder Behandlung einer Krankheit erfordern, so wird die Leistungspflicht der Krankenkasse bzw. des Sozialhilfeträgers durch die richterliche Anordnung der Unterbringung nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

FGG § 68b Abs. 4, § 70e; HFEG § 31; JVEG § 4 Abs. 4-5, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2; KostO § 128b; SGB V §§ 27, 39

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Aktenzeichen 3 T 265/06)

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten des stationären Aufenthaltes des Betroffenen in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie O1.

Mit Beschluss vom 13.7.2007 wurde der Betroffene gem. § 10 Abs. 1 HFEG durch die Polizei O2 in Gewahrsam genommen und in das vorgenannte psychiatrische Krankenhaus eingeliefert, nachdem er kurz zuvor in alkoholisiertem Zustand vor der elterlichen Wohnung tobte, ggü. den herbeigerufenen Polizeibeamten aggressiv wurde und Widerstand leistete sowie diese ebenso wie seine Mutter und Schwester bedrohte.

Nachdem der Vorgang dem AG Frankenberg zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 HFEG übermittelt worden war, begab sich die Vormundschaftsrichterin am 15.7.2005 in das vorgenannte psychiatrische Krankenhaus. Dort teilte die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie Dr. B mit, dass der Betroffene sich nach der Einlieferung auch in der Klinik zunächst ...

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