Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 28.02.2008; Aktenzeichen 4 O 512/07) |
Nachgehend
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus bereicherungsrechtlichen und erbrechtlichen Gesichtspunkten geltend. Das Landgericht hat die Klage durch am 28.02.2008 verkündetes Urteil abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 26.03.2008 zugestellt worden. Am 23.04.2008 hat der Kläger für die Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe beantragt und den Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Mit Beschluss vom 02.07.2008, dem Kläger zugestellt am 11.07.2008, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die am 24.07.2008 gegen den Beschluss vom 02.07.2008 erhobene Anhörungsrüge hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 30.07.2008, dem Kläger zugegangen am 08.08.2008, zurückgewiesen. Am 22.08.2008 hat der Kläger Wiedereinsetzung beantragt wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist und zugleich Berufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO) eingelegt worden. Da das Urteil dem Kläger am 26.03.2008 zugestellt worden ist, war die Berufungsfrist bei Eingang der Berufung am 22.08.2008 abgelaufen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Frist beginnt mit Wegfall des Hindernisses, im Falle der Mittellosigkeit mit der Entscheidung über den Prozesskost...