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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.09.2016 - 6 W 74/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt eines auf den Vertrieb von Produkten gerichteten Unterlassungstenors

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf den Vertrieb von Produkten gerichteter Unterlassungstenor umfasst nicht die Verpflichtung des Schuldners, diese Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen (Abgrenzung zu BGH GRUR 2016, 720 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] - HOT SOX).

 

Normenkette

ZPO § 890

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.06.2016; Aktenzeichen 3-10 O 126/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.10.2017; Aktenzeichen I ZB 96/16)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Vollstreckungsantrag der Antragstellerin vom 23.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.

Hinsichtlich der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Beschwerdewert: 1.800,- EUR

 

Gründe

I. Das LG hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 28.9.2015 untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verpackungen von Produkten zur Wundversorgung, die mit dem Kennzeichen "X" und/oder "X/Y" gekennzeichnet sind, ohne Zustimmung der Markeninhaberin durch Aufbringen eines Klebeetiketts wie im Beschluss abgebildet zu verändern sowie veränderte Verpackungen abzugeben, in Verkehr zu bringen und zu bewerben. Das Verbot ist auf § 14 II Nr. 1 MarkenG und Art. 9 I S. 2 lit. a) UMV gestützt.

Außerdem hat es der Antragsgegnerin untersagt, entsprechende Produkte in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, denen eine wie im Beschluss wiedergegebene umgestaltete Gebrauchsinformation beigefügt ist, ohne für dieses Produkt im Hinblick au...

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