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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.06.2019 - 17 W 18/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Aufhebung der Prozesskostenhife wegen späterer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 120, 124 ZPO in der Fassung vom 21. Oktober 2005.

 

Normenkette

EGZPO § 40; ZPO §§ 120, 124

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 21.12.2018; Aktenzeichen 3 O 269/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Klägerin ist - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - auf ihre Klage vom 18. August 2008 hin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A beigeordnet worden.

In der Sache ist am 10. Juni 2016 ein Urteil ergangen. Die hiergegen von den Prozessbevollmächtigten zu 1) der Klägerin eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden.

Im Zuge der Prüfung der fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit an die Klägerin persönlich gerichteter Verfügung - "formlose" Übersendung - vom 29. November 2016 diese aufgefordert, sich über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, was dann am 16. Januar 2017 geschah. Die Rechtspflegerin hat auf eine erneute Mitteilung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vom 2. Februar 2018, der ein Kontoauszug mit einem Guthaben vom 4. November 2016 von 32.821,85 EUR beigefügt war und eine Erklärung über ein Bankguthaben von "ca. 17.000,00 EUR" die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 26. Februar 2018 dahin geändert, dass die Klägerin nunmehr Raten nachzuzahlen habe. Auf die förmliche Zustellung dieses Beschlusses und der weiteren Anfrage über etwaige Zahlungen wegen des zugrunde liegenden Urteils antwortete der Prozessbevollmächtigte zu1) der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. März 2018 und wies auf einen Zahlungseingang hin, der allerdings als Schmerzensgeld privilegiert sei.

Nachdem die Akte über Monate zu einem anderen Verfahren versandt und dann im November/Dezember 2018 an das Landgericht Gießen zurückgelangt war, hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben und dies damit begründet, die Klägerin habe in der Erklärung vom 16. Januar 2017 ein Guthaben absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit verschwiegen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, die Einlegungsfrist von 1 Monat ist gewahrt, §§ 11 Abs. 1 RpflG; 127 Abs. 2 S. 2 u. 3; 567 ff. ZPO.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben hat.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 40 EGZPO die §§ 120, 124 ZPO i. d. F. vom 21. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 zugrunde zu legen sind, weil der Klägerin mit Beschluss vom 18. August 2008 ursprünglich Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

§ 124 ZPO in der genannten Fassung lautet wie folgt:

§ 124 Aufhebung der Bewilligung

Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;

2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4Satz 2 nicht abgegeben hat;

3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;

4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

§ 120 ZPO lautet in der genannten Fassung wie folgt:

§ 120 Festsetzung von Zahlungen

(1) 1Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. 2Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1Satz 3 Nr. 4 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1. wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei ...

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