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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 16.07.2019 - WpÜG 1/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der isolierten Anfechtbarkeit eines Widerspruchsbescheids im Beschwerdeverfahren den §§ 48 ff. WpÜG

 

Leitsatz (amtlich)

Die sich aus den §§ 48 ff. WpÜG ergebenden Lücken können für das Beschwerdeverfahren auch durch eine entsprechende Anwendung anderer prozessualer Vorschriften aus der in § 58 WpÜG nicht genannten VwGO ausgefüllt werden. Von daher ist eine entsprechende Anwendung nicht nur des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, sondern darüber hinaus auch des § 79 Abs. 2 VwGO geboten. Dann kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsbeschwerde sein.

 

Normenkette

VwGO § 79; WpÜG §§ 48, 58

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2017, Geschäftszeichen: ..., wird einschließlich des darin (auf den Seiten 7/8) ergangenen Kostenfestsetzungsbescheids aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren und im Widerspruchsverfahren nicht statt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 29.08.2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Angebotsunterlage für die Gestattung eines (Delisting-)Erwerbsangebots

der Beschwerdeführerin an die Aktionäre der Gesellschaft bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin tauschten sich zwischen dem 30.08. und dem 11.09.2017 mehrfach mündlich und schriftlich bezüglich der zu gestattenden Angebotsunterlage aus. Die Beschwerdegegnerin gestattete mit Bescheid vom 11.09.2017 die

Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Zugleich hörte sie die Beschwerdeführerin zum geplanten Erlass des Gebührenbescheides für die

Gestattung der Angebotsunterlage an. Die hierfür gesetzte Stellungnahmefrist endete am ...

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