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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.08.2008 - 1 Ss 138/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafprozess: Strafklageverbrauch. Verfahrenshindernis

 

Leitsatz (amtlich)

Werden zum Verkauf bestimmtes Rauschgift und eine Waffe in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander aufbewahrt, verwirklicht dies den Qualifikationstatbestand des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), nach dem das Mitsichführen von Waffen beim Betäubungsmittelhandel bestraft wird. Der Verstoß gegen das Waffengesetz und die Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen im Verhältnis der Tateinheit, sodass eine Abtrennung des den Qualifikationstatbestand verwirklichenden Besitzes als Mitführen eines verbotenen Gegenstandes nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StPO §§ 264, 354, 206a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.02.2008)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 12.11.1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2007 (Az.: 995 Ds 114 Js 9798/07 - 1018) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der erstinstanzlichen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Berufung im Übrigen verworfen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 7.2.2007 - außer einem Schlagring - auf und unter dem Couchtisch insgesamt 27,35 gr. Heroinzubereitung mit 5,33 gr. Heroinhydrochlorid gefunden, das den Angabe...

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Betäubungsmittelgesetz / § 30a Straftaten
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  (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, ...

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