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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.12.2021 - 6 WF 155/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtswegig eingeleitete Umgangssachen nach § 1684 BGB

Leitsatz (amtlich)

1. Amtswegig eingeleitete Umgangssachen nach § 1684 BGB können nicht durch Antragsrücknahme beendet werden.

2. Haben sich die Eltern auf die Modifizierung einer bestehenden Umgangsregelung verständigt, hat das Familiengericht die Einigung entweder nach § 156 Abs. 2 FamFG zu billigen oder eine andersweitige Umgangsregelung zu treffen.

3. Eine Kostenentscheidung kann in amtswegigen Verfahren erst bei Beendigung der Hauptsache ergehen.

Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen 51 F 306/21 UG)

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

I. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.

Die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 4. sind die Eltern eines anderthalb Jahre alten Kindes. Sie haben in einem vorangegangenen Verfahren am 19.3.2021 eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Danach war die Beschwerdeführerin verpflichtet, das Kind zu festgelegten Zeiten zum Vater zu bringen, der es nach zwei Stunden zur Mutter zurückbringen sollte. Im Rubrum des Billigungsbeschlusses ist für den Vater eine Adresse in Ort1 vermerkt. Wenige Wochen später wurde seine Wohnung geräumt. Er hat gegenüber der Mutter, die das Kind im April 2021 mehrfach zu der genannten Anschrift gebracht hatte, vorgetäuscht, dort weiter zu wohnen, und war mit der Tochter spazieren gegangen, bevor er sie zurückgebracht hat. Im Mai 2021 hat die Mutter das Kind dann mehrmals auf se...

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BGB § 1684 Abs. 3, Abs. 4, FamFG § 22 Abs. 4 § 69 Abs. 1 S. 2 § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 § 156 Abs. 2 Leitsatz 1. Da das Umgangsverfahren ein Amtsverfahren darstellt, ist seine Beendigung nicht durch Antragsrücknahme oder übereinstimmende ...

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