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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016 - 3 Ws 130/16 StVollz

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Normenkette

StPO § 356a

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 19.01.2016; Aktenzeichen 4a StVK 263/15)

LG Marburg (Entscheidung vom 19.01.2016; Aktenzeichen 4a StVK 264/15)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2016 wird auf seine Kosten (§ 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3920 KV-GKG) zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2016 die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der 4. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 19. Januar 2016 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die auf den 28. September 2016 datierte Anhörungsrüge des Strafgefangenen, mit der er "Gehörsrüge gemäß § 33a StPO und aus allen sonstigen Gründen" einlegt.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Im Falle der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2009, 30; Senat, Beschluss vom 26. September 2011 - 3 Ws 491/11 [StVollz]).

Nach § 356a Satz 2 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - hier also nach Empfang der Entscheidung des Senats vom 20. September 2016 - zu erheben. Da das Rechtsbeschwerdegericht diesen Zeitpunkt - mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses - nicht aus den Akten entnehmen kann, verlangt das Gesetz (§ 356 a Satz 3 StPO) die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller (vgl. BGH, Beschluss ...

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