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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.04.2000 - 20 W 485/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Liegenschaft

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.09.1998; Aktenzeichen 2/9 T 14/98)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 211/97 WEG)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligte zu 5. und 6. zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird einheitlich für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 30.206,42 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5. und 6. ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zwar hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht mündlich verhandelt. Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (BayObLG WE 1993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).

§ 44 Abs. 1 gilt auch für das Beschwerdegericht (allgemeine Meinung; vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom 28.02.2000 – 20 W 344/98 –; Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 44 Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Bassenge a.a.O.), wobei die mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer stattzufinden hat (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Bärmann/Pick/Merle a.a.O.).

Von einer mündlichen Verhandlung darf nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; ...

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