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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.06.2019 - 16 W 36/18

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Leitsatz (amtlich)

Ordnungsgeld für Veröffentlichung eines Bildnisses trotz Unterlassungsgebot (hier: Abbildung von G20-Demonstrantin)

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.04.2018; Aktenzeichen 2-03 O 270/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 50.000,- festgesetzt.

Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Veröffentlichung des Bildnisses Nr. 3 in der Folgeberichterstattung vom 11. Januar 2018, ersichtlich aus Anlage G 3, gegen die einstweilige Verfügung vom 20. Juli 2017, bestätigt durch Urteil vom 14. Dezember 2017, verstoßen.

 

Gründe

1. Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Gegenstand der einstweiligen Verfügung vom 20. Juli 2017 ist das Verbot, "die Gläubigerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe des - im Tenor der Verfügung wiedergegebenen Bildnisses - erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag "...", der unter http://www.(a).de/... im Internet abrufbar ist.

a) Das von dem Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von EUR 50.000,- ist aufgrund der v.g. Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2018 im Internet mit dem Titel "A zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin" (Anlage G 3) verwirkt. Denn diese, von der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand ihres Bestrafungsantrags gemachte Berichterstattung ist von dem Verbotsumfang teilweise umfasst. Jedenfalls das dort wiedergegebene Bildnis...

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