Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge in Rechtsbeschwerden nach dem Strafvollzugsgesetz
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO und der darin vorgesehenen Wochenfrist.
Normenkette
StVollzG §§ 109, 116, 120 Abs. 1, § 138 Abs. 3; StPO §§ 33a, 356a; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 08.03.2018; Aktenzeichen 2a StVK 1657/16) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2018 wird auf seine Kosten (§ 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3920 KV-GKG) verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge vom 10. April 2018 - eingegangen am 11. April 2018 - ist unzulässig.
Im Falle der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2009, 30; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2011 - 3 Ws 491/11 [StVollz] und vom 13. Oktober 2016 - 3 Ws 130/16 [StVollz]; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 120 Rn. 3). Gleiches gilt für Vollzugssachen, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betreffen (§ 138 Abs. 3 StVollzG).
Daran hält der Senat trotz der hiergegen durch das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG wiederholt geäußerten Bedenken fest (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16, vom 30. November 2011 - 2 BvR 2358/11 und vom 9. Aug...