Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt ersetzt oder ergänzt die vertragliche Widerrufsbelehrung nicht.
Leitsatz (amtlich)
Das Europäische Standardisierte Merkblatt dient der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten. Weder ergänzt oder ersetzt es die vertraglichen Vereinbarungen noch vermag es ohne Weiteres beachtliche Zweifel über Voraussetzungen und Folgen des Widerrufsrechts zu begründen.
Normenkette
BGB § 491a Abs. 1, § 495 Abs. 2, § 503; EGBGB Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2017; Aktenzeichen 2-12 O 269/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 269/17) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nach Widerruf eines mit der Beklagten im Dezember 2013 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages (nunmehr) die Feststellung, dass die Kläger der Beklagten seit dem Widerruf aus dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz mehr schulden.
Der am 06.12.2013 zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z...