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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.12.2017 - 20 W 329/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG

 

Normenkette

KWG § 2c Abs. 2 Sätze 6-7

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird abgeändert und wie folgt gefasst:

"Die von den Erben des am ....2016 verstorbenen ehemaligen Stimmrechtstreuhänders

Vorname1 A:

Vorname2 A, geb. B,

Vorname3 A,

Vorname4 A,

Vorname5 A und

Vorname6 A

(Erbschein des Amtsgerichts Stadt1 [Az. ...] vom 25.08.2016)

geltend zu machende Vergütung nebst Auslagen und inklusive 19% Umsatzsteuer für die Tätigkeit des Vorname1 A als Stimmrechtstreuhänder für C im Zeitraum vom 10.12.2013 bis 07.11.2014 wird auf insgesamt 100.238,86 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer vom 22.12.2014 zurückgewiesen.

Für den festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 100.238,86 EUR haften die Beteiligte zu 1) sowie C, ... als Gesamtschuldner."

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1). Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 115.601,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit richterlichem Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 05.12.2013 (Bl. 46 f Bd. I, Teil 4 A der Akten) wurde Vorname1 A (nachfolgend nur: A) gemäß § 2c Abs. 2 S. 2 KWG auf Antrag der Beteiligten zu 3) zum Treuhänder für die Stimmrechte des C an der Beteiligten zu 1) bestellt und es wurde ihm die Ausübung der Stimmrechte des C an der Beteiligten zu 1) übertragen. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 3) am 09.12.2013, C am 15.01.2014 und A am 28.01.2014 zugestellt worden. Die gegen diesen Bestellungsbeschluss gerichteten Beschwerden des C und der Beteiligten zu ...

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